Satzung

SATZUNG DER DEUTSCHEN GESELLSCHAFT FÜR INTERNISTISCHE INTENSIVMEDIZIN UND

NOTFALLMEDIZIN E.V.

Stand 12.06.2025

Übersicht:

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

§ 2 Zweck, Ziele

§ 3 Mitglieder

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 6 Beitragspflicht

§ 7 Organe

§ 8 Ordentliche Mitgliederversammlung

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 10 Vorstand

§ 11 Besonderer Vertreter

§ 12 Geschäftsführer/-in

§ 13 Wissenschaftlicher Beirat

§ 14 Sektionen

$ 15 Mitgliedschaft in Verbänden

§ 16 Auflösung, Wegfall des Vereinszwecks

§ 17 Haftung des Vereins

§ 18 Kassenprüfung

§ 19 Aufwendungsersatz und Vergütungen

§ 20 Allgemeines

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

[1] Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für lnternistische lntensivmedizin und Notfallmedizin“ (abgekürzt DGIIN) (German Society of Medical Intensive Care and Emergency Medicine) (hier und im Folgenden „Verein“ genannt).

[2] Er ist im Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“.

[3] Der Sitz des Vereins ist Berlin.

[4] Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Ziele

[1] Der Zweck des Vereins ist die Förderung der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie der Praxis auf dem Gebiet der gesamten internistischen Intensivmedizin und Notfallmedizin sowie Intensivpflege und der angrenzenden Fach- und Funktionsbereiche. Dies beinhaltet auch die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in diesen Bereichen. Dieser Zweck wird vor allem verwirklicht durch die Ausrichtung der Jahrestagung und die von dem Verein in seinen Publikationsorganen abgedruckten oder auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellten Mitteilungen, durch Aus-, Weiter- und Fortbildung in Form wissenschaftlicher Programme, Veranstaltungen und Informationen auf dem Gebiet der internistischen Intensivmedizin und Notfallmedizin, welche durch Vergabe von Forschungsaufträgen oder Lehraufträgen an Hilfspersonen i.S.v. § 57 Abs. 1 S.2 AO betrieben wird, durch Vergabe wissenschaftlicher Preise, Stipendien und durch die ausschließlich i.S.v. § 57 AO unmittelbare Unterstützung wissenschaftlicher Forschungsprogramme auf dem Gebiet der internistischen Intensivmedizin und Notfallmedizin. Über die Vergabe von Preisen und Stipendien und diesbezüglicher Vergaberichtlinien wird die Allgemeinheit durch geeignete Veröffentlichungen des Vereins informiert. Alle wissenschaftlichen Ergebnisse, ob aus Forschung oder anderen wissenschaftlichen Tätigkeiten des Vereins, werden grundsätzlich und zeitnah veröffentlicht. Alle Veranstaltungen des Vereins sind grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich. Dies gilt nicht für die Mitgliederversammlung. Dort sind nur Mitglieder des Vereins zugelassen.

[2] Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung [§§ 52 ff. AO]. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine der Gemeinnützigkeit schädlichen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein versteht sich als multiprofessionelle und multidisziplinäre Organisation im deutschsprachigen europäischen Gesundheitswesen.

 

§ 3 Mitglieder

[1] Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder, kooperierende Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

[2] Ordentliche Mitglieder gehören dem Arztberuf (gemäß Anhang V, Nr. 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG) oder einem Gesundheitsfachberuf an und/oder befinden sich in Ausbildung/Studium hierzu und haben das 16. Lebensjahr vollendet. Hierzu gehören insbesondere ärztliches Fachpersonal, Pflegefachpersonen und therapeutische Berufe und forschende Personen, die in den klinischen und/oder theoretischen Bereichen unter §2 tätig sind, tätig werden wollen oder waren. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, an allen für sie bestimmten Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Die ordentlichen Mitglieder haben sich aktiv für die Bestrebungen und Belange des Vereins nach ihrem Können und Wissen einzusetzen, die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen zu erbringen und die unter §2 genannten Zwecke und Ziele des Vereins aktiv ideell oder materiell zu unterstützen.

[3] Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die nicht zum Kreis der in §3 Absatz 2 genannten Personengruppe gehören und die die wissenschaftliche Entwicklung der Intensivmedizin, Notfallmedizin und entsprechender Fach- und Funktionspflege fördern wollen, z.B. durch jährliche Mitgliedsbeiträge und/oder durch einmalige/mehrmalige Spenden, die im Sinne des § 2 der Satzung eingesetzt werden. Fördernde Mitglieder können auch wissenschaftliche Projekte finanziell unterstützen.

[4] Kooperierende Mitglieder sind juristische Personen sowie andere Gesellschaften im Sinne des Handelsrechts, die nicht zu den in § 3 Absatz 2 und 3 genannten Personengruppen gehören, die die Ziele der DGIIN unterstützen und im Bereich der medizinisch-wissenschaftlichen Forschung, Entwicklung und Gesundheitsversorgung auf dem Gebiet der Intensiv- und Notfallmedizin bzw. -versorgung tätig sind, deren Interessen mit den Belangen des Vereins übereinstimmen und die den Zweck und die Ziele der DGIIN fördern wollen. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.

[5] Personen, die sich in besonderem Maße auf dem Gebiet der Intensivmedizin, Notfallmedizin, Intensivpflege und Notfallpflege verdient gemacht haben, können vom Vorstand für eine Ehrenmitgliedschaft vorgeschlagen werden. Den Beschluss fasst die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder.

 

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern

[1] Die Aufnahme ist in Textform oder in geeigneter elektronischer Art schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet im elektronischen Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit über den Antrag.

[2] Die Aufnahme in den Verein wird dem Mitglied schriftlich durch die Geschäftsstelle mitgeteilt. Die Aufnahme in den Verein kann zum 1. Januar oder 1. Juli eines Kalenderjahres erfolgen.

[3] Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist gegenüber der Antragstellerin/dem Antragsteller schriftlich zu begründen. Im Falle der Ablehnung der Aufnahme kooperierender Mitglieder oder Fördermitglieder bedarf diese keiner schriftlichen Begründung.

[4] Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand besteht Widerspruchsrecht. Der Widerspruch hat schriftlich innerhalb von 2 Monaten ab Zugang der begründeten Ablehnung zu erfolgen.

[5] Im Falle eines zulässigen Widerspruchs entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

[1] Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Geschäftsunfähigkeit, Ausschluss oder Streichung.

[2] Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich zu erklären und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres möglich.

[3] Ausschluss

[3.1] Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund, insbesondere wenn ein Mitglied den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, zulässig.

[3.2] Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit.

[3.3] Der Vorstand hat dem auszuschließenden Mitglied mindestens 2 Wochen im Vorhinein mitzuteilen, dass er über den Ausschluss entscheiden wird und hat ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.

[3.4] Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist vor der Beschlussfassung im Vorstand zu verlesen. Das auszuschließende Mitglied ist vom Vorstand vor der Beschlussfassung anzuhören.

[3.5] Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

[3.6] Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.

[4] Ein Mitglied kann außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein ausscheiden.

[4.1] Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand, die Geschäftsführung oder Besondere Vertreter nicht innerhalb von 6 Wochen den gesamten offenen Beitragsrückstand entrichtet. Abzustellen ist auf die Gutschrift auf dem Vereinskonto. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte, dem Verein bekannte Adresse gerichtet sein. Die Streichung kann ferner erfolgen, wenn das Mitglied den Wechsel der Wohn- oder beruflichen Adresse nicht dem Verein mitteilt.

[4.2] In der Mahnung des Rückstandes muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.[4.3] Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung der Mahnung als unzustellbar zurückkommt.

[4.4] Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit.

 

§ 6 Beitragspflicht

[1] Von den in § 3 [Abs. 2] genannten Mitgliedern ist ein kalenderjährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten (nachfolgend als Jahresbeitrag bezeichnet). Bei Eintritt zum 1. Januar des Jahres ist der gesamte Jahresbeitrag zu leisten, bei Eintritt zum 1. Juli des Jahres der halbe Jahresbeitrag. Die Höhe des Jahresbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder bestimmt. Der Beitrag ist jährlich bis zum 10. Februar des jeweiligen Kalenderjahres zu entrichten. Bei Eintritt zum 1. Juli des Jahres ist der Beitrag zum 10. September des jeweiligen Kalenderjahres fällig.

[2] Die in §3 [Abs. 4 und 5] genannten Ehrenmitglieder können beitragsfrei gestellt werden. Der Beitrag für die in §3 (Abs. 3) genannten fördernden Mitglieder sowie für die in § 3 (Abs. 4) genannten kooperierenden Mitglieder wird jeweils gesondert durch den Vorstand festgesetzt.

[3] Mitglieder in Gestalt von natürlichen Personen, welche sich im Ruhestand befinden, können entweder beitragsfrei bleiben (Ruhestandsregelung Typ A) oder sie entrichten einen vom Vorstand festzulegenden Teil des Jahresbeitrages (Ruhestandsregelung Typ B), der dann zum Bezug der Mitgliederzeitschrift (“Medizinische Klinik – Intensiv- und Notfallmedizin”) berechtigt. Beide Formen berechtigen zur Teilnahme an den Jahrestagungen zu den für die Mitglieder geltenden Teilnahmegebühren. Die Beantragung der Änderung des Status hat bis 4 Wochen vor Ende des Kalenderjahres zu erfolgen, wenn im Folgejahr der Wechsel in eine Ruhestandsregelung vollzogen werden soll.

[4] Für den Fall des Verzuges mit der Beitragszahlung ist der Verein berechtigt, eine Mahngebühr von 4,00 € pro Mahnung zu erheben. Bei einer Rücklastschrift von Beiträgen, die nicht vom Verein zu vertreten ist, ist zudem die Rücklastschriftgebühr in voller Höhe geschuldet. Das Mitglied hat die Möglichkeit, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

[5] Näheres wird in einer Beitragsordnung geregelt.

 

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung, § 8, § 9

2. der Vorstand, § 10

3. der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin/Besondere Vertreter nach § 30 BGB, § 11, § 12

4. der wissenschaftliche Beirat, § 13.

 

§ 8 Ordentliche Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

[1] Der Mitgliederversammlung gehören sämtliche Mitglieder gemäß § 3 an.

[2] Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a. die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,

b. die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

c. die Entlastung des Vorstandes,

d. die Wahl des wissenschaftlichen Beirates,

e. die Wahl der Kassenprüferin, des Kassenprüfers,f. die Satzungsänderungen,

g. die Beitragsfestsetzung,

h. die Beschlussfassung über Anträge,

i. die Genehmigung des Haushaltsplans,

j. die Wahl der Rechnungsprüfer,

k. die Feststellung des Jahresabschlusses,

l. die Auflösung des Vereins.

[3] Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst im Verlauf einer Jahrestagung, einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz oder anderer elektronischer Medien durchgeführt werden, sofern die Identität des Mitglieds zweifelsfrei feststellbar ist. Über die Art der Ausrichtung entscheidet der Vorstand im Vorfeld unter Einhaltung der unter §8 Abs. 4 genannten Fristen.

[4] Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift oder E-Mail-Adresse.

[5] Die Einberufung der Versammlung muss deren Tagesordnung benennen. Die Tagesordnung kann auf Antrag ergänzt werden. Über diesbezügliche Anträge beschließt die Mitgliederversammlung. Vorstehende und andere Anträge zur Mitgliederversammlung können der Vorstand und jedes Mitglied gem. § 3 [Absätze 2 und 3] stellen. Anträge auf Änderung der Satzung sind jeweils 8 Wochen, alle sonstigen Anträge spätestens 3 Wochen vor dem Tag, an dem die Mitgliederversammlung stattfinden soll, schriftlich mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Anträge, die nicht auf eine Änderung der Satzung gerichtet sind, können auch in der Mitgliederversammlung gestellt werden, wenn zuvor mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen die Dringlichkeit des Antrages befürwortet wird.

[6] Beschlussfähig ist vorbehaltlich Absatz 9 jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit in dieser Satzung oder durch Gesetz keine anderen Mehrheitserfordernisse vorgeschrieben sind. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Das Mehrheitserfordernis gilt auch für Wahlen. Wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidatinnen/ Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los, welches von der Person, die die Versammlungsleitung hat, zu ziehen ist. Mit Ausnahme der Vorstandswahl wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag nur eines Mitgliedes ist schriftlich und geheim abzustimmen.

[7] Stimmrecht haben nur die ordentlichen Mitglieder gem. §3 Abs. 2. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Stimmabgabe für weitere stimmberechtigte Mitglieder ist unter Vorlage einer schriftlichen oder elektronischen (E-Mail) Vollmacht vor Versammlungsbeginn zulässig.

[8] Zur Änderung des Zwecks der Gesellschaft nach § 2 oder zur sonstigen Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen ordentlichen Mitglieder erforderlich.

[9] Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlungnicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.

[10] Die weitere Versammlung i.S.v. § 8 [Abs. 9] darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls innerhalb von 4 Monaten nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich und deutlich hinzuweisen.

[11] Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der die Versammlung leitenden Person und der schriftführenden Person zu unterzeichnen ist. Die Versammlung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder einem anderen anwesenden Vorstandsmitglied geleitet.

[12] Näheres kann in einer Versammlungsordnung geregelt werden.

 

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

[1] Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Stimmen aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe von der Präsidentin oder dem Präsidenten verlangt wird.

[2] Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 8 sinngemäß.

 

§ 10 Vorstand

[1] Der Vorstand besteht aus stimmberechtigten Vorstandmitgliedern und kooptierten, nicht stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern. Der stimmberechtigte Vorstand des Vereins besteht aus sechs Personen. Diese sind die Präsidentin/der Präsident, die Past-Präsidentin/der Past-Präsident und die Präsidentin-Elect/der Präsident-Elect, eine Pflegefachperson als Vertreter/in der Sektion Pflege, sowie die Generalsekretärin/der Generalsekretär und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister. Die Vorstandsmitglieder sind -mit Ausnahme des in § 7 Nr. 3 genannten Geschäftsführers/der genannten Geschäftsführerin/Besonderen Vertreters nach § 30 BGB, bei welchem/welcher es sich zugleich um ein kooptiertes Vorstandsmitglied gemäß § 10 (6) handelt, ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung des Vorstandes ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils gültigen Fassung bekanntgegeben. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin/des Präsidenten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder bei der Beschlussfassung anwesend sind oder sich an einer schriftlichen, telefonischen oder elektronischen Beschlussfassung beteiligen.

[2] Die ordentlichen Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates schlagen aus ihrer Mitte der Mitgliederversammlung die Vorstandsmitglieder zur Wahl vor. Das für eine Dauer von insgesamt sechs Jahren zu wählende Vorstandsmitglied übernimmt für 2 Jahre die Funktion der Präsidentin-Elect/ des Präsidenten-Elect, danach für 2 Jahre das Amt der Präsidentin/ des Präsidenten der Gesellschaft und danach für zwei Jahre die Funktion der Past-Präsidentin/ des Past-Präsidenten. Eine Wiederwahl ist nicht möglich. Die jeweilige zeitliche Dauer der einzelnen Funktionen der Vorstandsmitglieder (Präsidentin-Elect/Präsident-Elect; Präsidentin/Präsident der Gesellschaft; Past-Präsidentin/Past-Präsident)kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, namentlich auf Grund pandemiebedingter oder organisatorisch nicht anders abwendbarer Umstände, ausnahmsweise von dem vorstehend geregelten 2-Jahres-Rhythmus abweichend von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden, abgegebenen, gültigen Stimmen durch entsprechenden Beschluss um maximal ein Jahr verlängert werden; für diesen Fall verlängert sich die grundsätzlich 6-jährige Amtszeit der Vorstandmitglieder ausnahmsweise um ein weiteres Jahr. Die Beschlussfassung muss spätestens acht Wochen vor dem Ende der regulären Amtszeit erfolgen. Die Einladung erfolgt gem. §8 Abs. 4. Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin, die Generalsekretärin/der Generalsekretär und die Pflegefachperson als Vertreter/in der Sektion Pflege werden für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl aller Vorstandsmitglieder erfolgt geheim. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erlangt.

[3] Zum Vorstandsmitglied kann nur bestellt werden, wer volljährig im Sinne des § 2 Bürgerliches Gesetzbuch ist.

[4] Zum Vorstandsmitglied kann nur bestellt werden, wer ordentliches Mitglied des Vereins ist.

[5] Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet gemäß § 10 Absatz 2 und/oder durch Amtsniederlegung, Tod, Geschäftsunfähigkeit, Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Vorstandsmitglied nach § 10 Absatz 1 dieser Satzung aus, findet in einer Beiratssitzung eine ergänzende Bestellung statt. Für die Zwischenzeit kann der Vorstand eine kommissarische Besetzung des freien Vorstandsamtes beschließen. Wenn zwei oder mehr Vorstandsmitglieder ihre Ämter niedergelegt haben, hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

[6] Zur Bewältigung spezieller Aufgaben kann der Vorstand Mitglieder des Vereins in den Vorstand (je nach Bedarf zeitlich begrenzt) kooptieren. Kooptierte Mitglieder sind im Vorstand nicht stimmberechtigt. Hierzu zählt neben den unter § 10 Absatz [8] genannten zwei Tagungspräsidentinnen/Tagungspräsidenten (Ärztin/Arzt; Pflegefachperson), der in § 7 Nr. 3 genannte Geschäftsführer/die genannte Geschäftsführerin/Besondere Vertreter nach § 30 BGB, ein/e Tagungskoordinatorin/ Tagungskoordinator, ein Mitglied aus der YoungDGIIN, ein/e aus der Sektion Notfallmedizin bestimmte Vertreterin bzw. Vertreter sowie eine medizinische Geschäftsführerin bzw. ein medizinischer Geschäftsführer, falls diese nicht in anderer Funktion im Vorstand vertreten sind.

[7] Der Vorstand bestimmt den Ort der Jahrestagungen des Vereins und ernennt die jeweiligen Tagungspräsidentin/ Tagungspräsidenten (je eine/n Ärztin/Arzt und eine Pflegefachperson).

[8] Die Tagungspräsidentinnen/ die Tagungspräsidenten der nächsten stattfindenden Jahrestagung werden in den der Jahrestagung vorausgehenden zwölf Monaten in den Vorstand kooptiert. In dieser Zeit haben die Tagungspräsidentinnen/ der Tagungspräsidenten dem Vorstand, gemeinsam mit der Tagungskoordinatorin/ dem Tagungskoordinator, in regelmäßigen Abständen über den Stand der Tagungsvorbereitung persönlich zu berichten. Dies betrifft insbesondere die Programmvorschläge für die Tagung, den finanziellen Rahmen und die gleichzeitig stattfindende Industrieausstellung. Der Vorstand fungiert hier als rein fachliche Kongresskommission. Er kann hierzu den Rat sachkompetenter Mitglieder einholen oder die Bildung einer Programmkommission aus Vorstand und Beirat beschließen. Die letztendliche Entscheidung über das Programm hat der Vorstand.

[9] Verschiedene Vorstandsämter können, mit Ausnahme der Funktion Tagungspräsidentschaft, nicht gleichzeitig in einer Person vereinigt werden.

[10] Zur Abwicklung der Verwaltungsarbeit des Vereins wird eine geschäftsführende Agentur oder eine geschäftsführende natürliche Person durch einen Geschäftsführungsvertrag vom Vorstand als Geschäftsführer/Geschäftsführerin/Besonderer Vertreter nach § 30 BGB beauftragt. Dem Vorstand obliegt die Kontrolle der Geschäftsführung.

[11] Der Präsident/die Präsidentin oder einer der Vizepräsidenten vertreten die Gesellschaft jeweils gemeinschaftlich mit dem Generalsekretär/der Generalsekretärin oder der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister gem. §26 BGB. Eine Einzelvertretung durch ein ordentliches Mitglied des Vorstands findet ausdrücklich nicht statt. Mit Ausnahme des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin/Besonderer Vertreter gem. §§11,12 sind kooptierte Vorstandsmitglieder generell von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen.

[12] Dem stimmberechtigten Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich unter Berücksichtigung von Absatz 11, die Einberufung der Vorstandssitzungen, der ordentlichen jährlichen Mitgliederversammlung sowie die Abwicklung der Verwaltungsarbeit, die sich aus den Zwecken des Vereins und der Abwicklung der Vereinsaufgaben ergibt.

 

§ 11 Besonderer Vertreter

[1] Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

[2] Diese besonderen Vertreter werden nicht in das Vereinsregister eingetragen. Sie erhalten vom Vorstand eine Bestellungsurkunde.

 

§ 12 Geschäftsführer/in

[1] Alle laufenden und allgemeinen Angelegenheiten des Vereins, der Geschäftsführung und Verwaltung des Vereins werden durch den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin wahrgenommen.

 

§ 13 Wissenschaftlicher Beirat

[1] Der wissenschaftliche Beirat berät den Vorstand in allen Fragen der Weiterentwicklung und Förderung der Vereinszwecke.

[2] Die Zahl der Beiratsmitglieder sollte bei 3 % der Mitgliederstärke der Gesellschaft liegen, jedenfalls 35 nicht überschreiten und möglichst alle Professionen der Mitglieder berücksichtigen.

[3] Die bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. In den wissenschaftlichen Beirat wählbar sind auch korrespondierende Mitglieder gem. § 3 Absatz 4. Mitglieder, die zur Wahl stehen, aber unentschuldigt bei der Mitgliederversammlung fehlen, können nicht gewählt werden.

[4] Wahlvorschläge zum wissenschaftlichen Beirat müssen bis spätestens 8 Wochen vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch ordentliche Mitglieder bei der Generalsekretärin/ dem Generalsekretär der Gesellschaft eingereicht werden.[5] Ein Mitglied scheidet aus dem Beirat durch Beendigung der Vereinsmitgliedschaft gemäß § 5 oder durch schriftlich angezeigten Rücktrittswunsch aus.

[6] In Einklang mit der multiprofessionellen und multidisziplinären Ausrichtung des Vereins sollen die Mitglieder des Beirats aus unterschiedlichen Professionen stammen. Dabei sind immer mindestens zwei Pflegefachpersonen und zwei Fachärztinnen bzw. Fachärzte Mitglied des Beirates. Jedes Mitglied des Beirats hat eine Stimme im Beirat.

[7] Aufgaben des Beirates:

[7a] Die ordentlichen Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates können bei der Mitgliederversammlung Kandidaten zur Wahl in den Vorstand vorschlagen.

[7b] Sitzungen des Beirates müssen mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sitzungen können – ebenso wie Vorstands- und Mitgliederversammlungen – unter Verwendung geeigneter Onlineverfahren auch virtuell stattfinden. Die Einladungsmodalitäten entsprechen denen in § 8 Absatz 4 dieser Satzung.

[7c] Der Beirat wählt aus den Beiratsmitgliedern eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine stellvertretende Sprecherin/stellvertretenden Sprecher.

[7d] Der Beirat informiert den Vorstand über die Sitzungen durch den Sprecher oder Sprecherin in der auf die Beiratssitzung folgenden Vorstandsitzung.

 

§ 14 Sektionen

[1] Die DGIIN kann interprofessionelle Sektionen bilden. Einzelheiten können in einer vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung geregelt werden. Die Sektionen haben jeweils eine Sprecherin/ Sprecher und eine stellvertretende Sprecherin/ Sprecher. Die Wahl der Sektionssprecherin/ Sektionssprecher erfolgt in den jeweiligen Sektionen durch einfache Mehrheit.

[2] Die ordentlichen Sektionsmitglieder haben sich aktiv für die Bestrebungen und Belange des Vereins nach ihrem Können und Wissen einzusetzen, die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen zu erbringen und die unter §2 genannten Zwecke und Ziele des Vereins aktiv ideell oder materiell zu unterstützen. Insbesondere gehören hierzu

– Vorschläge für wissenschaftliche Sitzungen, Workshops, Referentinnen und Referenten der Jahrestagung an die jeweilige Sektionssprecherin/ Sprecher, damit diese dann an das Tagungspräsidium koordiniert weitergeben werden können

– Ausrichten einer Sektionssitzung im Rahmen der Jahrestagung

– Vorschläge für wissenschaftliche Studien bzw. Forschungsprojekte

– Mitarbeit und Vorschläge für Leitlinien

[3] Sitzungen der Sektionen müssen mindestens zusätzlich zur Jahrestagung einmal im Jahr

stattfinden. Diese Sitzungen können – ebenso wie Vorstands-, Beirats- und

Mitgliederversammlungen – unter Verwendung geeigneter Onlineverfahren auch im virtuellen

Raum stattfinden. Die Einladungsmodalitäten entsprechen denen in § 8 Absatz 4 dieser Satzung.

[4] Die Sektionssprecher/innen setzen sich aktiv zur Gewinnung neuer Mitglieder ein und berichten dem Vorstand vor der Mitgliederversammlung in Textform oder geeigneter, elektronischer Weise über die Mitgliederentwicklung und Projekte der jeweiligen Sektion. Der/die Sektionssprecher/in informiert den Vorstand über den Inhalt der Sektionssitzungen durch Übersenden des Sitzungsergebnisprotokolls innerhalb einer Woche in geeigneter elektronsicher Weise nach der jeweiligen Sitzung.[5] Näheres kann in einer Sektionsordnung, welche Bestandteil der Geschäftsordnung ist, geregelt werden, welche vom Vorstand in einfacher Mehrheit beschlossen wird.

 

§ 15 Mitgliedschaft in Verbänden

[1] Über die Mitgliedschaft des Vereins und seiner Sektionen in Verbänden entscheidet der Vorstand.

 

§ 16 Auflösung, Wegfall des Vereinszwecks

[1] Hat die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschlossen, so erfolgt die Liquidation durch den Vorstand.

[2] Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft für Innere Medizin e.V., die es unmittelbar und ausschließlich gem. § 2 im Sinne des Gesellschaftszweckes zu verwenden hat.

 

§ 17 Haftung des Vereins

Die Haftung des Vereins aus jeder rechtsgeschäftlichen Tätigkeit seiner Organe und seiner Vertreter ist in allen Fällen auf das vorhandene Vermögen des Vereins beschränkt. Eine darüber hinaus gehende persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder und/oder Organe wird ausgeschlossen. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Aufwandsentschädigung den Umfang des § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Verein kann für entsprechenden Versicherungsschutz sorgen.

 

§ 18 Kassenprüfung

[1] Die Mitgliederversammlung wählt die Kassenprüfenden. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

[2] Über die Anzahl der Kassenprüfenden entscheidet die Mitgliederversammlung. Es sind mindestens zwei Kassenprüfende zu bestellen.

[3] Näheres kann in einer Ordnung geregelt werden.

 

§ 17 Aufwendungsersatz und Vergütungen

[1] Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann eine jährliche Aufwandsentschädigung im Rahmen des § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz beschließen.

[2] Mitgliedern werden Auslagen und Aufwendungen für den Verein, soweit die Aufwendungen angemessen sind, ersetzt.

[3] Näheres kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

 

§ 19 Allgemeines

Der stimmberechtigte Vorstand kann Korrekturen der Satzung, soweit diese vom Registergericht oder Finanzamt verlangt werden, von sich aus, ohne Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, einstimmig vornehmen. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

Berlin, den 12.06.2025